Wozu werden ärztliche und freiheitsentziehende Maßnahmen geregelt?
Soweit die Vollmacht auch für persönliche Angelegenheiten erteilt wird, sind besondere gesetzlichen Vorgaben zu beachten: Das Betreuungsrecht schreibt für drei wichtige Bereiche vor, dass für diese eine (mindestens) schriftliche Vollmacht erforderlich ist, welche die betreffenden Themen ausdrücklich umfassen muss:
– Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 und 5 BGB).
Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unterbringung des Vollmachtgebers, welche mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 Abs. 1 und 5 BGB). Gleiches gilt bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, wenn dem Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (vgl. § 1906 Abs. 4 und 5 BGB). Hierunter fallen auch die Anbringung von Bettgittern, das Fixieren mit einem Gurt oder anderen mechanischen Vorrichtungen, die Verabreichung von Schlafmitteln oder Psychopharmaka. Ärztliche Zwangsmaßnahmen(geregelt in § 1906a Abs. 1 u. 5 BGB). Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind ärztliche Maßnahmen, die dem natürlichen Willen eines Betreuten / Vollmachtgebers widersprechen. Laut Gesetz kann ein Betreuer hierin nur einwilligen, wenn der Betroffene die Notwendigkeit nicht erkennt bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln kann, zudem zuvor versucht wurde, ihn von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, die Zwangsmaßnahme zu seinem Wohl erforderlich ist und ein erheblicher gesundheitlicher Schaden nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann sowie der zu erwartende Nutzen die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich überwiegt.
Soll die Vollmacht auch für die oben genannten Aspekte gelten, ist daher zu beachten, dass diese Maßnahmen in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls würde, wenn solche Maßnahmen erforderlich werden sollten, auch nicht automatisch auf diese verzichtet werden, sondern für die Entscheidung hierüber dann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, der die Entscheidung hierüber zu treffen hätte.
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veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerechtsverfügung, Testament