Kann eine Vorsorgevollmacht eingeschränkt werden?

In einer Vollmacht kann auch bestimmt werden, wofür sie nicht gilt. Auch bei einem Interesse an einer sehr weiten Voll­macht sollten solche Inhalte von ihr ausgenommen werden, in denen den Bevollmächtigte nicht tätig werden soll. Einige Beispiele:

  • Verfügungen über Grundbesitz (wie dessen Übertragung oder Belastung) sowie Grundgeschäfte insoweit (wie Verkauf, Tausch oder Schenkung).
  • Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrages einer vom Vollmachtgeber gemieteten Wohnung.
  • Inanspruchnahme von Krediten und Dispositionskrediten der Girokonten des Vollmachtgebers für ihn oder in seinem Namen.
  • Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren, Termingeschäfte mit Wertpapieren und andere spekulative Finanzinstrumente.
  • Eingehung von Bürgschaften im Namen des Vollmachtgebers.
  • Unentgeltliche Zuwendungen und sonstige unentgeltliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, wobei Anstandsgeschenke, die nach den Lebensverhältnissen des Vollmachtgebers üblich sind, im Falle einer Pflege bei Krankheit oder Alter auch solche an das Pflegepersonal und sonstige unterstützende Personen von dieser Beschränkung ausgenommen werden können.


    Daneben können individuelle Wünsche bestehen, was von der Vollmacht ausgenommen sein soll (z.B. die Weggabe / Veräußerung eines Haustieres, Sammlung, Bootes / Oldtimers, einer bestimmten Immobilie oder bestimmter Gesellschaftsanteile u.v.m.). Dies ist gewünschtenfalls individuell einzugeben.

    Der Umfang der Vollmacht sollte individuell sehr sorgfältig bedacht sein. Je mehr die Vollmacht umfasst, umso mehr kann fehlgehen, also vom Bevollmächtigten versehentlich oder missbräuchlich gegen die eigentlichen Wünsche des Vollmachtgebers vollzogen werden. Je weniger die Vollmacht umfasst, umso weniger kann der Bevollmächtigte die Wünsche des Vollmachtgebers erfüllen und umso eher kann wg. solcher Lücken eine Betreuung erforderlich werden.

    Es wird – als sicherster Weg – geraten, die Vollmacht nur für die Angelegenheiten zu erteilen, für die sie gewünscht oder erforderlich wird. Andere Angelegenheiten sollten ausdrücklich ausgenommen werden. Zudem sollte, wenn weiterer Schutz erwünscht ist, eine Vertretung nur durch mehrere Bevollmächtigte gemeinschaftlich angeordnet und erlaubt werden. Zudem können für verschiedene Bereiche (wie z.B. Persönliche Angelegenheiten / Vermögensangelegenheiten) auch verschiedene Personen bevollmächtigt werden.


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    veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Errichtung, Sorgerechtsverfügung

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