Wann endet eine Vorsorgevollmacht?

Die Vollmacht kann hinsichtlich der Geltungsdauer verschieden ausgestaltet werden. Im Hinblick auf den Anlass einer Vorsorge werden unsererseits Vollmacht mit einer Geltung bis zum Tod des Vollmachtgebers und solche angeboten, die über den Tod hinaus gelten. Die Geltung nur bis zum Tod kann gewünscht sein, wenn der Bevollmächtigte danach keine Rechte mehr haben soll. Eine Geltung über den Tod hinaus kann dagegen helfen, die Beerdigung zu organisieren, die Wohnung aufzulösen und den Nachlass zügig abzuwickeln, ggf. auch ohne einen Erbschein abwarten zu müssen; der Bevollmächtigte vertritt ab dem Erbfall des Vollmachtgebers dessen Erben. Näheres für ein Handeln nach dem Ableben des Vollmachtgebers wäre im Einzelfall zu prüfen und zu beraten und ist nicht Teil dieses Angebotes.

Vollmachten, die zeitlich befristet erteilt wurden, enden automatisch mit dem Eintritt der Befristung. Eine zeitlich unbefristet erteilte Vollmacht muss hingegen vom Vollmachtgeber widerrufen werden, wenn er die Vertretung beenden möchte. Ein Widerruf kann grundsätzlich jederzeit gegenüber dem Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Allerdings ist für Vollmachten, die schriftlich in einer Urkunde erteilt wurden, zu beachten, dass nach einem Widerruf sämtliche erteilte Vollmachtsurkunden an den Vollmachtgeber zurückgegeben werden. Ansonsten läuft der Vollmachtgeber Gefahr, dass durch die in den Händen des Bevollmächtigten oder anderer Personen vorhandenen Vollmachtsurkunden trotz des erklärten Widerrufs der Rechtsschein einer noch bestehenden Vollmacht erzeugt wird. Nach dem Gesetz sind in einem solchen Fall sämtliche Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber abgeschlossen hat, auch nach einem erklärten Widerruf für den Vollmachtgeber wirksam. Haben Sie zusätzlich eine Konto- und/oder Depotvollmacht erteilt, sollte auch die Bank von dem Widerruf schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.

Für den Fall, dass nicht mehr alle ausgegebenen Vollmachtsurkunden auffindbar sind, kann durch sog. Kraftloserklärung der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht endgültig beseitigt werden. Hierfür ist ein Antrag an das zuständige Amtsgericht zu richten, das bei Stattgabe des Antrags den Widerspruch an der Gerichtstafel veröffentlicht. Die Kraftloserklärung wird einen Monat nach der letzten Eintragung in die öffentlichen Blätter wirksam.


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veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerechtsverfügung, Testament

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