Für welche Themen gilt eine Vorsorgevollmacht?

Jeder, der eine Vollmacht errichtet, kann entscheiden, wofür diese gilt. Eine Vollmacht kann für einzelne Angelegenheiten errichtet werden („Spezialvollmacht“) oder für möglichst viele Angelegenheiten („Generalvollmacht“). Dies gilt auch für Vorsorgevollmachten, die sich auf einzelnes oder auf alles erstrecken können.

Nachfolgend werden die oftmals gewünschten Inhalte einer Vorsorgevollmacht kurz vorgestellt. Hierbei wird unterschieden in zwei große Bereiche – die persönlichen Angelegenheiten und die Vermögensangelegenheiten.

Zunächst zu den persönlichen Angelegenheiten (zumeist medizinische Angelegenheiten):

  • Im Mittelpunkt der persönlichen Angelegenheiten steht zumeist die Wahrnehmung aller Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, insbesondere die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Operationen und sonstige ärztliche Behandlungen oder Eingriffe. Der Vertreter soll mit Ärzten und Pflegekräften sowie mit Krankenhäusern und Pflegeheimen sprechen und Entscheidungen treffen. Für diese Angelegenheiten gibt es mehrere wichtige gesetzliche Regelungen, die zu beachten sind und daher nachfolgend näher dargestellt werden.
  • Neben der ärztlichen Behandlung und Pflege ist oftmals die Auswahl des Krankenhauses, des Pflegeheimes und damit insgesamt die Bestimmung des Aufenthalts Gegenstand einer Vorsorgevollmacht. Die Entscheidung hierüber kann dem Bevollmächtigten anheimgestellt werden. Hierzu gehört auch die Entscheidung über den Wohnsitz und eine Pflege in entweder einer Einrichtung oder eine häusliche Pflege und die Entscheidung über einen Aufenthalt in einem Hospiz. Soweit über freiheitsbeschränkende Maßnahmen (auch über Bettgitter, Gurte oder Psychopharmaka) zu entscheiden ist, gelten wiederum Regelungen im Betreuungsrecht, die gesondert – im nachfolgenden Kapitel – dargestellt werden.
  • Dem Bevollmächtigten kann auch die Entscheidung über den Umgang anvertraut werden – wer darf Sie besuchen, wer nicht? Im besten Falle schützt Sie diese Regelungen (unerwünschte Besucher werden von Ihnen ferngehalten), im Missbrauchsfalle werden auch erwünschte Besucher vom Bevollmächtigten zurückgewiesen.
  • Wer eine Patientenverfügung, also eine Anweisung an die Ärzte bzgl. der Behandlung oder eines Behand­lungsabbruches, errichtet hat bzw. noch errichtet, benötigt ggf. auch jemanden, der diese durchsetzt – ggf. gegenüber Ärzten oder einem Krankenhaus, welches die Patientenverfügung nicht befolgt. Eine Vorsorgevollmacht sollte daher klarstellen, ob sie auch die Verfolgung des in der Patientenve­r­fügung festgelegten Willens umfassen soll.
  • Auch zur Entscheidung über die Bestattung und die Bestattungs-/Trauerfeierlichkeiten kann ein Vertreter bevollmächtigt werden. Weitere Themen sind die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post des Vollmachtgebers und die Entgegennahme von Wahlunterlagen.


  • Sodann zu den Vermögensangelegenheiten. Der Bevollmächtigte kann in einzelnen oder allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt werden. Einige Beispiele:

  • Bank- und Versicherungsangelegenheiten,
  • Steuer-, Renten- und Sozialangelegenheiten,
  • Grundstücksangelegenheiten,
  • Mietangelegenheiten,
  • Gesellschaftsangelegenheiten
  • Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
  • Vertragsabschlüsse jeglicher Art,
  • Eingehen von Verbindlichkeiten einschließlich Abschluss von Darlehensverträgen aller Art,
  • Erklärung einer dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung,
  • Vereinbarungen mit Kliniken, Alters- und Pflegeheimen,
  • Auflösung des Haushalts des Vollmachtgebers,
  • Erbangelegenheiten aller Art,
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
  • und sonstige Vermögensangelegenheiten.


  • Schließlich gibt es Angelegenheiten, die beide Bereiche gleichermaßen betreffen können, also die persönlichen Angelegenheiten und die Vermögensangelegenheiten. Dazu gehört der Bereich der digitalen Telekommunikation (z.B. Computer, Software, digitale Speicherinhalte).


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    veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerechtsverfügung

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