Was ist eine Generalvollmacht? Benötigt man eine?
Begriff der „Generalvollmacht“
Eine „Generalvollmacht“ ist eine Vollmacht. Eine Vollmacht bewirkt, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handeln kann und die Rechtsfolgen unmittelbar den Vollmachtgeber treffen. Die Ausgestaltung der Vollmacht kann dabei in vielerlei Weise erfolgen: Sie kann isoliert für einzelne Geschäfte erteilt werden (sog. „Spezialvollmacht“) oder umfassend als „Generalvollmacht“ für sämtliche Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Eine Generalvollmacht ist daher eine Vollmacht, die weitestmöglich erteilt wird.
Vor- und Nachteile einer Generalvollmacht
Sofern die Vollmacht für möglichst viele Bereiche gewünscht wird, ist eine Generalvollmacht vorteilhaft, da sie generell für alle Rechtsgeschäfte gilt, die mit ihr möglich sind. Auch ohne detaillierte Aufzählung einzelner Geschäfte und Angelegenheiten können mit der Generalvollmacht dann z.B. folgende Geschäfte erledigt werden: Bank- und Versicherungsangelegenheiten, Steuer-, Renten- und Sozialangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Mietangelegenheiten, Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art, Vertragsabschlüsse jeglicher Art, Eingehen von Verbindlichkeiten einschließlich Abschluss von Darlehensverträgen aller Art, Vereinbarungen mit Kliniken, Alters- und Pflegeheimen, Auflösung des Haushalts des Vollmachtgebers und viele weitere Vermögensangelegenheiten.
Nachteilig an einer Generalvollmacht ist, dass sie auch Geschäfte ermöglicht, die der Bevollmächtigte nicht vornehmen soll. Bestehen solche Vorbehalte, sollten diese in der Vollmacht auch ausdrücklich ausgeklammert werden, also aus dem Vollmachtsumfang ausgenommen werden. Einige Beispiele zu in der Praxis mitunter ausgenommenen Angelegenheiten:
- Verfügungen über Grundbesitz (wie dessen Übertragung oder Belastung).
- Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrages einer vom Vollmachtgeber gemieteten Wohnung.
- Inanspruchnahme von Krediten und Dispositionskrediten der Girokonten des Vollmachtgebers für ihn oder in seinem Namen.
- Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren, Termingeschäfte mit Wertpapieren und andere spekulative Finanzinstrumente.
- Eingehung von Bürgschaften im Namen des Vollmachtgebers.
- Unentgeltliche Zuwendungen und sonstige unentgeltliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte.
Daneben können individuelle Wünsche bestehen, was von der Vollmacht ausgenommen sein soll (z.B. die Weggabe / Veräußerung eines Haustieres, Autos / Bootes, einer Sammlung, einer bestimmten Immobilie oder bestimmter Gesellschaftsanteile u.v.m.). Dies ist gewünschtenfalls individuell einzugeben.
Wem die Herausnahme einzelner Angelegenheiten nicht ausreicht, sollte von einer Generalvollmacht Abstand nehmen und allenfalls eine Vollmacht für einzelne Angelegenheiten erteilen, in denen eine Vertretung gewünscht ist („Spezialvollmacht“).
Schließlich ist auf Folgendes zu achten: Viele Generalvollmachten gelten nur für Vermögensangelegenheiten, nicht aber für persönliche Angelegenheiten, insbes. bei Krankheit oder Unfall. Wichtige und gesetzlich vorgeschriebene Inhalte hierfür fehlen in vielen Generalvollmachten. Näheres dazu im nachfolgenden Abschnitt:
Was fehlt in nahezu jeder Generalvollmacht?
Soweit eine Vollmacht auch für persönliche Angelegenheiten gelten soll, muss die Vollmacht dies auch umfassen. Hierbei sind besondere gesetzlichen Vorgaben zu beachten: Das Betreuungsrecht schreibt für drei wichtige Bereiche vor, dass für diese eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist, welche die betreffenden Themen ausdrücklich umfassen muss. Diese Angelegenheiten müssen also ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden, sonst gilt sie hierfür nicht. In vielen Generalvollmachten ist dies nicht der Fall. Dann wäre hierfür eine Ergänzung erforderlich, z.B. durch die Errichtung einer „Vorsorgevollmacht“ hierfür. Betroffen sind folgende drei Angelegenheiten:
- Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1829 Abs. 1 und 5 BGB).
- Die Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unterbringung des Vollmachtgebers, welche mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1831 Abs. 1 und 5 BGB). Gleiches gilt bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, wenn dem Vollmachtgeber durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (vgl. § 1831 Abs. 4 und 5 BGB). Hierunter fallen auch die Anbringung von Bettgittern, das Fixieren mit einem Gurt oder anderen mechanischen Vorrichtungen, die Verabreichung von Schlafmitteln oder Psychopharmaka.
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen (geregelt in § 1832 Abs. 1 u. 5 BGB). Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind ärztliche Maßnahmen, die dem natürlichen Willen eines Betreuten / Vollmachtgebers widersprechen. Laut Gesetz kann ein Betreuer hierin nur einwilligen, wenn der Betroffene die Notwendigkeit nicht erkennt bzw. nicht nach dieser Einsicht handeln kann, zudem zuvor versucht wurde, ihn von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, die Zwangsmaßnahme zu seinem Wohl erforderlich ist und ein erheblicher gesundheitlicher Schaden nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann sowie der zu erwartende Nutzen die zu erwartende Beeinträchtigung deutlich überwiegt.
Soll die Vollmacht auch für die oben genannten Aspekte gelten, ist daher zu beachten, dass diese Maßnahmen in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls würde für die Entscheidung hierüber ggf. ein Betreuer bestellt werden, der die Entscheidung hierüber zu treffen hätte.
Der Begriff „Generalvollmacht“ ist wenig hilfreich. Der Umfang ist teilweise unklar oder so nicht gewollt. Es wird daher Folgendes empfohlen:
Überlegen Sie genau, für welche Angelegenheiten Sie eine Vertretung wünschen. Für diese erstellen Sie dann eine Vollmacht. Und zwar genau mit dem Inhalt, den Sie wünschen. So erreichen Sie Ihr Ziel.
Die Begriffe „Generalvollmacht“ oder „Vorsorgevollmacht“ sind hierbei eher verwirrend und helfen nicht weiter, entscheidend ist der Inhalt. Bei den Vollmachten, die auf dieser Webseite erstellt werden, fragen wir nach dem gewünschten Inhalt. Bei der Vollmacht „Basis“ wird dabei vieles vorgegeben und standardisiert, bei dem Model „Premium“ kann nahezu jede Entscheidung individuell getroffen und ausgewählt werden. Das Modell „Komfort“ bietet einen Mittelweg, nämlich Standardisierung in häufig gewünschten Inhalten, Auswahl in wichtigen persönlichen Bereichen.