Gelten Vorsorgevollmachten in Gesellschaften und im Beruf?

Bei Unternehmensvermögen und Beteiligungen an Gesellschaften gelten zahlreiche Besonderheiten, die bei der Gestaltung und Anwendung von Vollmachten zu berücksichtigen sind. Eine Beratung hierzu erfordert Kenntnis der jeweiligen Rechtsform, in welcher die Gesellschaft bzw. das Unternehmen betrieben wird, weiterhin wäre der jeweilige Gesellschaftsvertrag mit der Vollmacht in Übereinstimmung zu bringen.

Hintergrund ist Folgendes: Gesellschaftsrecht hat Vorrang vor den Regelungen der Vollmacht, so dass die Vollmacht in der Gesellschaft nur genutzt werden kann, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag dies zulassen. Mitunter ist die Möglichkeit einer gewillkürten Vertretung (durch Vollmacht) eingeschränkt, z.B. auf bestimmte zulässige Vertreter (z.B. ausschließlich Mitgesellschafter, Abkömmlinge oder Ehegatten der Gesellschafter oder Steuerberater). Dies ist für jede Gesellschaft anhand des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und Gesellschaftsrechtes zu prüfen.

Soll die Vollmacht auch für die Vertretung einer Gesellschaft gelten, hat die Gesellschaft die Vollmacht zu erteilen. Auch dies wird mit diesem Online-Angebot nicht angeboten, die entworfenen Vollmachten sind ausschließlich von Menschen für Menschen und nicht für Gesellschaften entworfen und gestaltet worden.

Kommt für den Vollmachtgeber besonderes Berufsrecht zur Anwendung (so z.B. bei Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, aber auch in vielen Finanzdienstleistungs- und gewerblichen Berufen), so bleibt zu prüfen, inwieweit die Vollmacht auch in diesem beruflichen Kontext wirksam ist und genutzt werden kann. Als sicherster Weg ist die in jedem Einzelfall anhand des jeweiligen Berufsrechts zu prüfen. Hierzu bedarf es einer Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar im Einzelfall und insbes. mit Kenntnis des jeweiligen Berufsrechtes.


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veröffentlicht am 18. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerecht

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