Jeder Mensch kann kurzfristig handlungsunfähig werden, z.B. durch Krankheit, Unfall oder auch im Fall einer Urlaubsabwesenheit. Für diese und weitere Fälle kann eine Person des Vertrauens mit der Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten bevollmächtigt werden.
Ohne einen Bevollmächtigten würden Entscheidungen und Handlungen entweder unterbleiben oder durch einen „Betreuer“ getroffen werden, den das Betreuungsgericht einsetzt, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). Wer seinen Vertreter und den Umfang der Vertretungsmacht selber auswählen möchte, sollte eine Vorsorgevollmacht errichten.
Eine umfassende Stellvertretung zwischen Ehegatten kraft Gesetzes gibt es in Deutschland nicht. Ohne entsprechende Vollmacht kann also ein Ehegatte den anderen in wichtigen Angelegenheiten nicht vertreten. Zwar kann das Betreuungsgericht den Ehegatten im Bedarfsfall u.U. zum gerichtlichen Betreuer bestellen; allerdings besteht kein Anspruch hierauf und keine Gewissheit, insbesondere, wenn der Betreuungsbedürftige dies nicht zuvor festgelegt hat (im Rahmen einer sog. Betreuungsverfügung). In der Praxis sprechen Ärzte und Pflegepersonen mitunter auch ohne Betreuerbestellung oder Vollmacht mit dem Ehegatten, dies erfolgt aber freiwillig, so dass hierauf nicht vertraut werden darf. Wer sich sicher sein will, für den Ehegatten handeln zu dürfen, hat dies zu regeln.
Allgemein sollte eine Vollmacht stets nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden, die für den vorgesehenen Vertretungsbereich geeignet sind. Eine Vollmacht ist Vertrauenssache im besonderen Maße, denn trotz aller Vorkehrungen kann kaum ausgeschlossen werden, dass ein Bevollmächtigter die Vollmacht missbraucht. Auch wenn ein Missbrauch letztlich bestraft und z.B. veruntreute Mittel zurückgefordert werden können, ist dies mit Zeit und Kosten verbunden und können u.U. Forderungen rein faktisch nicht mehr durchgesetzt werden (bei Verbrauch der Mittel durch den Bevollmächtigten usw.). Dem sollte bestmöglich vorgebeugt werden, indem nur zuverlässige Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden. Ferner sollte der Bevollmächtigte auch fachlich in der Lage sein, den ihm zugedachten Aufgabenbereich zu bewältigen: Ist der Vollmachtgeber z.B. unternehmerisch tätig, sollte jedenfalls für den Bereich des Unternehmens auch nur eine geschäftlich versierte Person bevollmächtigt werden oder es sollte dem Bevollmächtigten zumindest die Möglichkeit gegeben werden, geeignete Personen zur Erledigung der von der Vollmacht erfassten Angelegenheiten hinzuzuziehen.
Ist ein Volljähriger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, so bestellt das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer für den Betroffenen. Dieser erhält dann Kraft der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsmacht, den Betroffenen in den von dem Betreuungsgericht festgelegten Angelegenheiten zu vertreten.
Grundsätzlich kann eine Vollmacht formlos erteilt werden. Allerdings muss der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis im Rechtsverkehr nachweisen. Daher sollte die Vollmacht jedenfalls schriftlich errichtet werden. Darüber hinaus ist es zu empfehlen, die Unterzeichnung der Vollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen, z.B. vor einem Notar. Durch die öffentliche Beglaubigung kann der Bevollmächtigte die Echtheit der Vollmacht beweisen. Außerdem ist eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung in bestimmten Angelegenheiten erforderlich, so etwa bei Verfügungen über Grundstücke gegenüber dem Grundbuchamt. In einigen Fällen kann auch die notarielle Beurkundung der Vollmacht erforderlich sein, so etwa, falls die Vollmacht unwiderruflich erteilt werden soll.
Hierfür gibt es keine feste Regel, die Antwort hängt davon ab, welche Angelegenheiten Ihnen wichtig sind, ob es geeignete und vertrauensvolle Vertreter gibt, welche Angelegenheiten eilig sind und welche von einem Vertreter nicht wahrgenommen werden sollen. Grundsätzlich kann der Vollmachtgeber die Vollmacht auf die Wahrnehmung aller seiner Angelegenheiten erstrecken, die gesetzlich in Stellvertretung abgeschlossen werden können. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen, die höchstpersönlich zu erfolgen haben, wie z.B. eine Eheschließung. Soll die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vermieden werden, sollte grundsätzlich eine solche umfassende Vollmacht (sog. „Generalvollmacht“) erteilt werden. Allerdings können verschiedene Aufgabenbereiche auch verschiedenen Personen zugeordnet werden: So kann z.B. ein enger Familienangehöriger mit der Wahrnehmung der persönlichen Angelegenheiten bevollmächtigt werden (z.B. Vertretung gegenüber Ärzten und Krankenhäusern usw.), während Vermögensangelegenheiten z.B. durch eine andere Vertrauensperson mit entsprechenden Erfahrungen wahrgenommen werden. Letztlich hat jeder für sich zu entscheiden, ob er eine umfassende Vollmacht für alle Angelegenheiten bevorzugt oder eine engere, nur für bestimmte Angelegenheiten, oder ob ganz auf eine Vollmacht verzichtet und ggf. eine Betreuung akzeptiert werden soll.
Eine Vollmacht sollte so verwahrt werden, dass der vorgesehene Bevollmächtigte im Bedarfsfall hierauf schnell Zugriff hat. Andererseits birgt eine freie Zugänglichkeit der Vollmacht die Gefahr eines Missbrauches der Vollmacht. Je nach gewünschtem Vorrang (Sicherheit und Schutz vor Missbrauch einerseits gegenüber der Möglichkeit des schnellen Handelns durch den Bevollmächtigten andererseits), ist entsprechend über die Verwahrung der Vollmacht zu entscheiden. Bei hohem Vertrauen werden Vollmachten i.d.R. ausgehändigt. Alternativ kann die Vollmacht bei einer anderen Vertrauensperson hinterlegt werden; diese erhält die Anweisung, die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten nur dann auszuhändigen, wenn eine vorher festgelegte Situation eingetreten ist (und der Bevollmächtigte dies nachweist), z.B. Krankheit oder Unfall des Vollmachtgebers. Dies erhöht die Sicherheit, kann aber den Zugriff im Notfall auch erschweren oder auch ganz scheitern lassen. Werden verschiedene Vollmachten für unterschiedliche Aufgabenbereiche errichtet, so können bzgl. jeder Vollmacht individuelle Vorkehrungen getroffen werden. Eine in der Praxis z.T. genutzte Möglichkeit besteht z.B. darin, die Bevollmächtigung in persönlichen (medizinischen) Angelegenheiten getrennt vorzunehmen und diese Vollmacht dann dem persönlich Bevollmächtigten unmittelbar auszuhändigen (da ein Vollmachtsmissbrauch hier u.U. weniger wahrscheinlich scheint oder weil dieses Risiko getragen wird). Damit kann der Bevollmächtigte gerade in eiligen Gesundheitsangelegenheiten ohne Verzögerung handeln. In Vermögensangelegenheiten wiederum, in denen viele Maßnahmen weniger eilig sind, kann eine gesonderte Vollmacht errichtet werden, die dann z.B. bei einem Dritten in der vorgenannten Weise hinterlegt wird. Es bestehen hier verschiedenste Lösungsmöglichkeiten, die stets zu prüfen und im Einzelfall miteinander abzuwägen sind. Eine pauschale Empfehlung kann daher nicht gegeben werden. Ferner empfiehlt es sich, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren. Den Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters können alle Betreuungsgerichte Deutschlands jederzeit einsehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht schnell und unkompliziert aufgefunden werden kann. Außerdem wird so vermieden, dass das Betreuungsgericht unnötig einen Betreuer bestellt. Die Kosten für die Registrierung sind gering und können online unter www.vorsorgeregister.de abgerufen werden. Aktuell (Stand Juni 2022) ist eine Registrierung ab 18,- Euro möglich (bei Online-Registrierung eines Bevollmächtigten).
Gem. § 6 des Betreuungsbehördengesetzes ist auch eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften auf Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Die Gebühren für eine Beglaubigung liegen hier in aller Regel bei 10 € und damit unterhalb der Gebühren eines Notars, zum Teil werden auch gar keine Gebühren erhoben. Die Einzelheiten wären mit der jeweils örtlich zuständigen Betreuungsbehörde abzustimmen.
Ist der Widerruf der Vollmacht nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten. Hat der Vollmachtgeber jedoch gegenüber einem Dritten erklärt, dass eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt ist, muss der Vollmachtgeber den Widerruf auch gegenüber diesem Dritten erklären. Besonderheiten gelten dann noch bei einer besonderen Mitteilung an Dritte bzw. bei öffentlicher Bekanntmachung einer Vollmacht. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Rat eines sachkundigen Rechtsberaters einzuholen, um alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vertretungsmacht ggf. bestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB). Daher hat der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nach Erlöschen der Vollmacht zurückzugeben (§ 175 BGB). Der Vollmachtgeber sollte auf diese Rückgabe bestehen, um einen Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden. Auch insoweit empfiehlt sich die Einholung eines Rechtsrates, sollte sich die Rückgabe der Vollmacht verzögern.
Grundsätzlich ist es möglich, die Wirksamkeit einer Vollmacht von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, also z.B. von einer Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Hierdurch kann ein Missbrauch der Vollmacht besser verhindert werden. Auf der anderen Seite kann dies im Rechtsverkehr zu erheblichen Zeitverzögerungen und Unsicherheiten führen: Der Bevollmächtigte muss dann bei jedem Einsatz der Vollmacht nachweisen, dass die vom Vollmachtgeber festgelegte Bedingung (hier: dessen Handlungsunfähigkeit) eingetreten ist. Hierzu wären unter Umständen ärztliche Gutachten einzuholen und vorzulegen, so dass ein kurzfristiger Einsatz der Vollmacht bereits an diesen Hürden scheitern könnte. Hier sind also das Missbrauchsrisiko einer jederzeit nutzbaren Vollmacht und deren kurzfristige Einsatzfähigkeit miteinander abzuwägen.
Die nachfolgenden Kostenangaben geben den Stand in 2020 wieder. Die tatsächlichen Kosten können sich ändern, die nachfolgenden Angaben sind daher unverbindlich. Die jeweils aktuellen Notarkosten sollten vor einer Beauftragung eines Notars von diesem erfragt werden. Grundsätzlich richten sich die Notarkosten zunächst danach, in welcher Weise der Notar tätig werden soll. Hierbei sind zwei verschiedene Verfahren zu unterscheiden: Die Errichtung der Vollmacht durch notariell beglaubigte Unterschrift einerseits und die notarielle Beurkundung der Vollmacht andererseits. Die Unterschriftsbeglaubigung einer Vollmacht ist häufig kostengünstiger. Die Kosten für jedes beglaubigte Exemplar richten sich nach dem Geschäftswert, also letztlich dem Vermögen des Vollmachtgebers und dem Umfang der Vollmacht. Gesetzlich sind eine Mindestgebühr von 20 € und eine Höchstgebühr von 70 € je notariell beglaubigtem Exemplar vorgesehen. Hinzu kommen dann noch die Umsatzsteuer und Auslagen des Notars. Auch die Kosten einer notariellen Beurkundung richten sich nach dem Geschäftswert. Die Mindestgebühr beträgt hierbei 60 € und die Höchstgebühr (ab einem Geschäftswert von 1 Mio. € und darüber) 1.735 €. Ebenfalls kommen hier jeweils Umsatzsteuer und Auslagen des Notars hinzu. Der Vorteil der notariellen Beurkundung ist dabei, dass der Notar auch zur Ausgestaltung der Vollmacht berät und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers prüft bzw. bestätigt. Auch kann der Notar bei Verlust einer beurkundeten Vollmacht weitere Ausfertigungen der Vollmacht für geringes Geld erteilen. Bei einer Beglaubigung dagegen ist für jedes Exemplar erneut die Unterschrift zu leisten und der volle Betrag für die Beglaubigung zu zahlen.
Wir bieten folgende Bezahlmöglichkeiten an: PayPal, Kreditkarte (Visa und Mastercard), SEPA-Lastschrift, Klarna (Rechnungskauf) und Apple-Pay. Bitte beachten Sie, dass Ihre Vorsorgevollmacht erst erstellt wird, wenn Ihre Zahlung eingegangen ist. Sie bekommen eine Rechnung per E-Mail nach erfolgreicher Bezahlung zugeschickt.
Zunächst durchlaufen Sie einen Fragedialog, in dem Sie Ihre Wünsche eingeben können. Entsprechend Ihrer Auswahl werden Sie individuell durch das Programm geleitet. Am Ende haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben zu überprüfen. Sie können diesen Vorgang auch jederzeit und überall abbrechen, wenn Sie sich umentscheiden oder doch keine Vorsorgevollmacht wollen. Wenn die Vollmacht ausgewählt ist und alle Inhalte geklärt sind, kann sie bestellt und bezahlt werden. Dazu können Sie Ihre Zahlungsdaten eingeben. Dann sehen Sie eine Bestellbestätigung mit allen Details Ihrer Bestellung. Erst wenn Sie auf den Button „kostenpflichtig bestellen“ geklickt haben, geben Sie eine bindende Erklärung ab. Wir beginnen dann unverzüglich mit der Bearbeitung Ihrer Eingaben und mailen Ihnen eine Bestätigung mit den Einzelheiten zu Ihrer Bestellung und dem weiteren Vorgehen zu. Kurz darauf erhalten Sie Ihre individuell zusammengesetzte Vorsorgevollmacht in Ihr E-Mail-Postfach. Haben Sie nach drei Stunden noch keine E-Mail von uns mit der Vollmacht erhalten, können bis zum Erhalt zurücktreten, indem Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Wir erstatten Ihnen dann Ihre Zahlung zurück.
Sie bekommen durch die Vorsorgevollmacht eine personalisierte Leistung, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt wird. Daher können Sie die Vorsorgevollmacht nur bei uns bestellen, wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir mit der Herstellung unmittelbar nach Abgabe Ihres Angebots beginnen. Das Dokument ist ggf. schon wenige Sekunden später abgeschlossen und wird je nach Netzkapazitäten auch wenig später zum Download für Sie per E-Mail bereitgestellt. Sobald wir mit der Erstellung der Vorsorgevollmacht begonnen haben, erlischt daher Ihr Widerrufsrecht während einer ansonsten laufenden gesetzlichen Widerrufsfrist.
Wir fertigen ausschließlich Dokumente in deutscher Sprache an. Wenn Sie Ihr Dokument in einer anderen Sprache benötigen, haben Sie eigenständig die Möglichkeit, das fertige deutsche Dokument übersetzen zu lassen. Sie können den Fragedialog nur in deutscher Sprache durchlaufen. Wir fertigen nur Dokumente nach deutscher Rechtslage an. Haben Sie Beratungsbedarf bezüglich Rechtsfragen zu einer anderen Rechtsordnung als der deutschen oder haben Sie sonstige Auslandsberührungen, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt oder Notar beraten. Darüber hinaus werden die gesamte Bestellung und der Vertrag mit Ihnen in deutscher Sprache abgewickelt.
Unsere Software erstellt aus Ihren Antworten und Eingaben eine Vorsorgevollmacht. Wenn Sie sich bei Ihren Antworten verschrieben haben und Eingaben getätigt haben, die Sie so nicht machen wollten, haben Sie vor Abgabe Ihrer Bestellung die Möglichkeit, alle Ihre Eingaben zu überprüfen und diese zu berichtigen bzw. den Fragedialog nochmal zu durchlaufen. Bitte beachten Sie dabei, dass bei einer Korrektur alle daran anschließenden Eingaben neu eingegeben werden müssen – dies liegt am Online-Dialog bei der jede Eingabe auf den bisherigen Eingaben aufbaut. Nachdem Sie den Button „kostenpflichtig bestellen“ geklickt haben, haben Sie nicht mehr die Möglichkeit, einen Fehler im Dokument zu beheben. Wenn Ihre Vorsorgevollmacht einen Mangel aufweist, der auf einen Fehler der Software beruht, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.