Welche Formvorschriften gelten für Vollmachten?

Die Bevollmächtigung ist für die meisten Rechtsgeschäfte zivilrechtlich formfrei möglich (§§ 167, 168 BGB). Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen eine formfreie Errichtung nicht ausreicht:


Erstens Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unter­suchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute (bzw. Vollmachtgeber) auf­grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden ge­sundheitlichen Schaden erleidet (vgl. § 1904 Abs. 1 und 5 BGB); zweitens Einwilligung des Bevollmächtigten in eine Unterbringung des Vollmachtgebers, welche mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1906 Abs. 1 und 5 BGB) oder bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, wenn dem Vollmachtgeber durch mecha­nische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeit­raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (vgl.§ 1906 Abs. 4 und 5 BGB); drittens Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Abs. 1 u. 5 BGB).


In der Praxis besteht zudem die Schwierigkeit, dass eine rein mündliche Vollmachtserteilung nicht nachweisbar ist.

Daher sollte die Vollmacht zumindest schriftlich errichtet werden.

Allerdings kann bei einer bloß handschriftlich unterzeichneten Vorsorgevollmacht die Urheberschaft bestritten werden: Ohne öffentliche Unterschrifts-Bestätigung oder andere Nachweise ver­mag niemand zu beurteilen, ob die Unterschrift vom vermeintlichen Vollmachtgeber herrührt, keine Fälschung ist und freien Willens gegeben wurde.

Daher wird bereits für eine höhere Verwendbarkeit der Vorsorgevollmacht empfohlen, diese notariell umzusetzen. Im Einzelnen:

Hosting in Deutschland ©2024 WEW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH