Was sind die Vor- und Nachteile?

Zu den Vorteilen einer Vorsorgevollmacht gehört Folgendes:

  • Die Vollmacht kann sofort eingesetzt werden. Es bedarf keines Antrages auf Betreuung beim Betreuungsgericht, keiner Gerichtsentscheidung usw. Schon bei leichter Erkrankung, Urlaub oder sonstigem Wunsch, vertreten zu werden, kann mit der Vorsorgevollmacht gehandelt werden.
  • Der Bevollmächtigte kann zumeist freier handeln, er unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Oft wird in der Kernfamilie bevorzugt, sich gegenseitig, möglichst unkompliziert und ohne Einbindung staatlicher Stellen zu helfen.
  • Eigene Bestimmung des Vertreters: Der Vollmachtgeber kann selber entscheiden, wer ihn vertritt. Es wird vermieden, dass vom Betreuungsgericht ein Betreuer ausgewählt wird, der selber nicht ausgewählt werden würde und der dann Einsicht in private Angelegenheiten erlangt.
  • Eigene Bestimmung des Umfangs der Vertretungsmacht: Der Vollmachtgeber kann selber entscheiden, wofür die Vollmacht erteilt wird und wofür nicht.
  • Eigene Bestimmung von schützenden Regelungen: In einer Vorsorgevollmacht kann die Vertretungsmacht an vielen Stellen anders als bei einer gesetzlichen Betreuung geregelt werden. Der Vollmachtgeber kann also selber entscheiden, wieviel Freiheit er dem Bevollmächtigten gibt und wieviel Schutz er für sich selber wünscht.
  • Eigene Bestimmung des Innenverhältnisses: Der Vollmachtgeber kann regeln, was genau der Bevollmächtigte zu tun hat, was er nicht tun soll, wie er Rechnung zu legen hat, wie er vergütet wird usw. (näheres dazu siehe unten zum „Innenverhältnis“).
  • Zu den Nachteilen einer Vorsorgevollmacht gehört Folgendes:

  • Die staatliche Lösung ist das Ergebnis einer Abwägung aller Aspekte durch den Gesetzgeber. Jede Abweichung davon kann den einen oder anderen Beteiligten schlechter stellen. Beispielsweise wird mit einer sehr weiten Vollmacht der Schutz des Betreuungsbedürftigen (hier: des Vollmachtgebers) geschmälert.
  • Eine staatliche Betreuung erfolgt erst, wenn der Notfall eingetreten ist. Dagegen gelten eine Vollmacht und auch die Vorsorgevollmacht zumeist sofort. Eine Vorsorgevollmacht schafft damit die Gefahr, in einer Phase verwendet zu werden, in der dies noch nicht gewünscht ist. Damit erhöht sich die Gefahr eines Missbrauches der Vollmacht.
  • Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 BGB). Eine Vollmacht wird oftmals darüber hinaus rein vorsorglich für viele weitere Angelegenheiten erteilt, sie ist also von ihrer Natur her meist „zu weit“ und schafft insoweit Missbrauchsmöglichkeiten.
  • Im Betreuungsverfahren überwacht das Betreuungsgericht den Betreuer. Er muss Rechnung legen und bei besonderen Angelegenheiten zuvor die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen. Ein Bevollmächtigter wird dagegen zumeist nicht überwacht (sofern nicht der Vollmachtgeber oder ein von ihm eingesetzter Kontrollbevollmächtigter dies tut oder nach dem Ableben des Vollmachtgebers die Erben).
  • Ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer hat häufig bereits Betreuungen durchgeführt und ist mit der Umsetzung von Regelungen in Vollmachten u.U. erfahrener als eine bevollmächtigte Person aus dem persönlichen Umfeld.
  • Es gibt viele weitere Vor- und Nachteile. Alle aufzuzählen, würde zu weit führen, da dazu jede einzelne gesetzliche Regelung auf ihre Vor- und Nachteile hin zu betrachten wäre – und jeder Lebenssachverhalt bei Ihnen. Wer abschließend alle Aspekte kennenlernen und würdigen möchte, möge dies in einer individuellen rechtlichen Beratung vollziehen, die als sicherster Weg angeraten bleibt.


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    veröffentlicht am 31. März 2022, verschlagwortet mit Vormundschaft

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