Was ist besser: Ein Bevollmächtigter oder mehrere?
Es kann ein Bevollmächtigter für alle Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Alternativ können mehrere Bevollmächtigte bevollmächtigt werden, sei es nebeneinander, so dass jeder einzeln handeln kann, oder sei es, dass sie nur gemeinschaftlich handeln können. Auch kann für die Bereiche „Persönliche Angelegenheiten“ und „Vermögensangelegenheiten“ jeweils getrennt entschieden werden – also in jedem Bereich andere Personen bevollmächtigt werden, wiederum einzeln oder gemeinschaftlich handelnd.
Auch für die Auswahl der Bevollmächtigten und ihre Anzahl gilt:
Stets muss jeder Bevollmächtigte geeignet sein, den Vollmachtgeber zu vertreten. Nur wenn die Angelegenheiten des Betreuungsbedürftigen durch den Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuungsanordnung.
Der Bevollmächtigte sollte in jedem Falle geschäftsfähig sein. Weiterhin sollte er nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder sonstigem engen Verhältnis zu einem Heim, einer Anstalt oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der der Vollmachtgeber untergebracht ist. Andernfalls könnte die Vollmacht unwirksam oder zumindest strittig sein, ob eine Vertretung durch diese Personen die Interessen des Bevollmächtigten ausreichend schützt, so dass das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen könnte.
Die Vollmacht sollte mit dem Benannten vorab abgestimmt werden – ist der Bevollmächtigte hierzu bereit und ggf. unter welchen Bedingungen.
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veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerecht, Vormund