Was ist besser: Ein Bevollmächtigter oder mehrere?

Es kann ein Bevollmächtigter für alle Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Alternativ können mehrere Bevollmächtigte bevollmächtigt werden, sei es nebeneinander, so dass jeder einzeln handeln kann, oder sei es, dass sie nur gemeinschaftlich handeln können. Auch kann für die Bereiche „Persönliche Angelegenheiten“ und „Vermögensangelegenheiten“ jeweils getrennt entschieden werden – also in jedem Bereich andere Personen bevollmächtigt werden, wiederum einzeln oder gemeinschaftlich handelnd.

Auch für die Auswahl der Bevollmächtigten und ihre Anzahl gilt:

  • Dies ist eine persönliche Entscheidung, insbes. im Hinblick auf die Verlässlichkeit und das Vertrauen, die Kenntnis der eigenen Umstände, Kompetenz, Hilfsbereitschaft, Integrität und vieles mehr.
  • Werden die Bevollmächtigten einzeln vertretungsbefugt, können sie schnell und leicht handeln, dafür auch eher missbräuchlich agieren. Werden die Bevollmächtigten nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt, können sie nur gemeinschaftlich handeln, also oftmals langsamer und beschwerlicher, dafür ist die Gefahr von missbräuchlichem Handeln geringer.
  • Sind mehrere Bevollmächtigte nebeneinander (einzel-)vertretungsbefugt, reduziert dies das Risiko der gerichtlichen Bestellung eines ggf. fremden und unerwünschten Betreuers, da wahrscheinlich ist, dass immer einer von den mehreren Bevollmächtigten die Vollmacht nutzen kann und ein Betreuer daher nicht erforderlich wird. Auf der anderen Seite besteht hierbei die Gefahr, dass ein Bevollmächtigter den Rechtshandlungen des anderen Bevollmächtigten widerspricht und z. B. die von diesem abgegebenen Erklärungen für den Vollmachtgeber widerruft usw.
  • Oft werden für die Bereiche „Persönliche Angelegenheiten“ und „Vermögensangelegenheiten“ verschiedene Personen bevollmächtigt, da unterschiedliche Kompetenzen gefragt sind: In Vermögensangelegenheiten eher die wirtschaftliche, rechtliche, unternehmerische Kompetenz, ggf. genau in dem Feld, das dem Vollmachtgeber wichtig ist. In persönlichen Angelegenheiten dagegen Wissen um gesundheitliche Fragen, enge persönliche Vertrautheit, Durchsetzungsvermögen gegenüber Ärzten und Heimen usw.


  • Stets muss jeder Bevollmächtigte geeignet sein, den Vollmachtgeber zu ver­treten. Nur wenn die Angelegenheiten des Betreuungsbedürftigen durch den Be­vollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuungsanordnung.

    Der Bevollmächtigte sollte in jedem Falle geschäftsfähig sein. Weiterhin sollte er nicht in einem Abhängig­keitsverhältnis oder sonstigem engen Verhältnis zu einem Heim, einer Anstalt oder ei­ner sonstigen Einrichtung stehen, in der der Vollmachtgeber untergebracht ist. An­dernfalls könnte die Vollmacht unwirksam oder zumindest strittig sein, ob eine Vertretung durch diese Personen die Interessen des Bevollmächtigten ausreichend schützt, so dass das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen könnte.

    Die Vollmacht sollte mit dem Benannten vorab abgestimmt werden – ist der Bevollmächtigte hierzu bereit und ggf. unter welchen Bedingungen.


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    veröffentlicht am 24. März 2022, verschlagwortet mit Sorgerecht, Vormund

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