Das Innenverhältnis: Was „darf und soll“ der Bevollmächtigte?

Die Vollmachtserteilung betrifft nur das Außenver­hältnis: Kraft der Vollmacht vermag der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen, die dann gegenüber dem Vollmachtgeber wirken.

Unabhängig davon gibt es ein Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, welches Auskunft darüber gibt, was der Bevollmächtigte darf und tun soll. Wird hierüber keine Regelung getroffen (wie in den meisten Vollmachten), so liegt im Innenverhältnis ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662-674 BGB) oder eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), dessen Rechte und Pflichten sich aus dem Gesetz (und der Rechtsprechung) ergeben. Abzugrenzen hiervon ist das bloße Gefälligkeitsverhältnis ohne einen Rechtsbindungswillen, wenn beispielsweise bei der Vollmachtserteilung ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bestanden hat, und die Beteiligten nicht davon ausgingen, dass hieraus Rechte und Pflichten erwachsen sollten. Letztlich bleibt indes immer eine Unklarheit, welcher Rechtsnatur das Innenverhältnis ist, wenn dies nicht eindeutig geregelt wird.

Es ist daher als sicherster Weg besser und empfehlenswert, die wesentlichen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis festzulegen. Dies kann z. B. folgende Vorteile haben:

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