Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt?

Eine „Vorsorgevollmacht“ ist eine Vollmacht. Eine Vollmacht bewirkt, dass der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handeln kann und die Rechtsfolgen unmittelbar den Vollmachtgeber treffen.

Eine „Vorsorgevollmacht“ ist ein Sonderfall einer Vollmacht: Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die für einen Vorsorgefall erteilt wird, also für den Notfall (Krankheit, Unfall). Der Begriff „Vorsorgevollmacht“ ändert also nichts daran, dass es sich um eine Vollmacht handelt. Sie hat jedoch einen bestimmten Zweck und Anlass. Zudem regelt eine „Vorsorgevollmacht“ häufiger als andere Vollmachten den Bereich der persönlichen bzw. medizinischen Angelegenheiten.

Gesetzlich geregelt ist die Vollmacht in §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden kurz: BGB). Der „Vorsorgefall“ und damit wichtige Aspekte einer Vorsorgevollmacht sind in §§ 1896 ff. BGB geregelt. Dort findet sich auch der Anlass und die Ausgangssituation vieler Vorsorgevollmachten – die rechtliche Betreuung. Diese wird vom Staat organisiert, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Zugleich eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, eine solche Betreuung zu vermeiden, indem eine Bevollmächtigung erfolgt, also eine Vollmacht erteilt wird, die von daher „Vorsorgevollmacht“ genannt wird. Der Gesetzeswortlaut hierzu ist Folgender (wiedergegeben werden Auszüge aus § 1896 Abs. 1 und 2 BGB):

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten … ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Eine Betreuung ist also nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 BGB). Eine „Vorsorgevollmacht“ nutzt diese Öffnungsklausel im Gesetz und schafft somit eine eigene Vorsorge, welche gegenüber der staatlichen Vorsorge vorrangig ist.

Erforderlich hierfür ist eine Vollmacht. Kraft dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr für den Vollmachtgeber auftreten und für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Die Vollmacht kann für Vermögensangelegenheiten und persönliche Angelegenheiten erteilt werden.

Die Ausgestaltung der Vollmacht kann dabei in vielerlei Weise erfolgen: Sie kann isoliert für einzelne Geschäfte erteilt werden oder umfassend als Generalvollmacht für sämtliche Vermögens- und persönlichen Angelegenheiten. Es ist daher detailliert zu überdenken, welcher Umfang der Bevollmächtigung gewünscht ist.


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veröffentlicht am 31. März 2022, verschlagwortet mit Vormundsbenenneung

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